Der Zugewinnausgleich regelt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe beteiligt werden, sofern sie im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) leben. Hierzu wird das Vermögen beider Eheleute zum Zeitpunkt der Hochzeit und zum Ende des Güterstandes (Zustellungsdatum des Scheidungsantrages) miteinander verglichen. Vermögen, das einer der Eheleute während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, wird dessen Anfangsvermögen hinzugerechnet. Demjenigen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu.

Wünschen die Eheleute eine Regelung über den Zugewinn bereits vor der Ehescheidung, so ist dies im Rahmen eines notariellen Vertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglich.

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