Umgangsrecht

Das Umgangsrecht regelt den Anspruch zwischen minderjährigen Kindern auf Umgang mit Eltern, Großeltern, Geschwistern und anderen engen Bezugspersonen. Bedeutung erlangt es in der Praxis in der Regel erst dann, wenn die Eltern voneinander getrennt leben oder das Kind bei keinem Elternteil lebt.

In § 1626 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Grundgedanke, dass für die ungestörte Entwicklung eines Kindes der regelmäßige Umgang mit beiden Elternteilen notwendig ist, verankert.

In welchem zeitlichem Umfang der Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, stattfinden soll, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Dies wäre auch nicht möglich, da immer die individuellen Verhältnisse zu beachten sind. Oberster Prüfungsmaßstab für den Umgangsumfang ist das Wohl des Kindes. Eine schematische Lösung verbietet sich deshalb von vornherein. So kommt es z.B. auf das Alter des Kindes an oder darauf, ob es mit dem Umgang begehrenden Elternteil zuvor über längere Zeit zusammengelebt hat. Bei jüngeren Kindern empfiehlt es sich zum Beispiel häufigere, dafür aber zeitlich kürzere Besuche zu vereinbaren, damit keine Entfremdung eintritt. Hat über längere Zeit ein Kontakt nicht stattgefunden, so ist dieser zunächst wieder behutsam aufzubauen. Stehen Gründe einem uneingeschränktem Umgang entgegen (Drogenabhängigkeit, Alkoholsucht o.ä) so gibt es auch die Möglichkeit eines sogenannten begleiteten Umgangs, beispielsweise unter Mitwirkung des Jugendamtes oder Dritter.

Scheitert eine außergerichtliche einvernehmliche Umgangsregelung, so kann das Umgangsrecht gerichtlich geltend gemacht werden, in dringenden Fällen auch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Von letzterem wird häufig vor Feiertagen oder Ferien Gebrauch gemacht, wenn der Umgang bis dahin problemlos stattfand und sich plötzlich ein Elternteil an die vorherige Vereinbarung nicht mehr halten möchte oder etwa den Umgang gänzlich verweigert.

Das Familiengericht hat hierbei das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG) zu beachten, wonach das Gericht verpflichtet ist, die Sache spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn im Rahmen eines Gerichtstermins mit den Beteiligten zu erörtern.

Das Gericht muss in diesem Termin auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es kann dabei z.B. auch anordnen, dass die Eltern die Beratung eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen. Sofern sich der Abschluss des Umgangsverfahrens verzögert, so hat das Gericht den Umgang durch einstweilige Anordnung zu regeln, insbesondere um der Gefahr einer Entfremdung zwischen Kind und Elternteil entgegenzuwirken.

Die Kosten des Umgangs (insbesondere das Abholen und Zurückbringen des Kindes) sind grundsätzlich vom dem Elternteil zu tragen, bei dem das Kind nicht lebt. Anders kann es sein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil mit dem Kind weit wegzieht. In diesem Fall kann zum einen vom sorgeberechtigten Elternteil Unterstützung in organisatorischer Hinsicht verlangt werden, zum anderen kann bei sehr beengten finanziellen Verhältnissen der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht werden.

Großeltern und Geschwister haben ebenfalls ein Umgangsrecht, selbstverständlich auch hier unter Berücksichtigung des Wohl des Kindes. Hatten die Kinder bis zur Trennung der Eltern eine intensive Bindung zu den Großeltern, so wird diesen in der Regel ein großzügiges Umgangsrecht einzuräumen sein.

Auch andere enge Bezugspersonen des Kindes (z.B. Stiefeltern, Pflegeeltern) haben ein Umgangsrecht, wenn sie tatsächliche Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben.

In allen Fällen sollte im Interesse aller Beteiligten und insbesondere dem der Kinder versucht werden, zunächst eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.

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