Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) sowie das Vermögen des Kindes (Vermögensorge), § 1626 BGB. Sind die Eltern miteinander verheiratet, so steht Ihnen die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam zu. Auch nach einer Scheidung verbleibt es in den meisten Fällen weiterhin bei der gemeinsamen Sorge. Ist es den Eltern allerdings nicht möglich, die Sorge gemeinsam auszuüben, so besteht die Möglichkeit, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können sie das gemeinschaftliche Sorgerecht vereinbaren, indem sie eine formelle Sorgeerklärung abgeben oder sich doch noch zur Eheschließung entscheiden. Ansonsten steht der Mutter das Sorgerecht allein zu. Stimmt die unverheiratete Kindesmutter der gemeinsame Sorge nicht zu, so kann der Kindesvater seinen Anspruch beim Familiengericht geltend machen. Sieht das Familiengericht das Wohl des Kindes nicht gefährdet, überträgt es die gemeinsame elterliche Sorge auf beide Eltern.

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