Nach dem Gewaltschutzgesetzkönnen  Opfer bei Vorliegen einer Gewalttat oder aber auch schon bei Drohungen mit einer solchen bei Gericht einen so genannten Gewaltschutzantrag stellen, mit der Folge, dass dem Täter verboten wird, die Wohnung des Opfers zu betreten, oder sich ihr gar zu nähern, Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen, oder mit ihm zusammenzutreffen.

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